Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Werkmeisterschulen und Lehrplan der Bauhandwerkerschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2008Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 256/2008.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,.
Text
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Werkmeisterschulen für Berufstätige) werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen:Paragraph eins, (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Werkmeisterschulen für Berufstätige) werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen:
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlage A.1)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlage A.2)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlage A.3)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlage A.4)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage A.5)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlage A.6)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage A.7)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär- und Heizungstechnik (Anlage A.8)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlage A.9)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage A.10)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlage A.11)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlage A.12)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlage A.13)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlage A.14)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlage A.15)
Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlage A.16)
(2)Absatz 2,Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage B enthaltene Lehrplan erlassen.
Schlagworte
Biotechnologie, Sanitärtechnik
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
NOR40016233